1. Für die nachstehenden Bauaufkommen betreffend Baumaßnahmen für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen werden den Rechtsträgern von Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterten Kindergartengruppen und Horten sowie von heilpädagogischen Kindergarten- oder Hortgruppenab einer Baukostensumme von 18.000,00 EUROexkl. MWSt.Landesbeiträge in Form von Zweckzuschüssen gewährt. Für Baumaßnahmen für Horte werden Zweckzuschüsse nur dann gewährt, wenn die Räumlichkeiten nicht für Schulzwecke errichtet werden und ausschließlich für Hortzwecke errichtet werden bzw. bei Sanierungen verwendet werden.
Ebenso werden für den nachstehenden Bauaufwand für vorstehend angeführte Kinderbetreuungseinrichtungen die durch Dritte im Rahmen von Leasingfinanzierungen oder ähnlichen Finanzierungsformen in Vereinbarung mit den öffentlichen Rechtsträgern der Kinderbetreuungseinrichtungen realisiert werden, den Rechtsträgern von öffentlichen Kindergärten, Kinderkrippen, alterserweiterten Kindergartengruppen und Horten sowie von heilpädagogischen Kindergarten- oder Hortgruppen ab einer Baukostensumme von 18.000.00 EURO exkl. MWSt. Landesbeiträge in Form von Zweckzuschüssen gewährt.
a) Für Neu- und Zubauten:
Bauvorhaben:
fiktive Baukosten:
Zweckzuschuss des Landes:
20% der fiktiven Baukosten
Zweckzuschuss des Landes bei gemeindeübergreifen-den Kinderkrippen:
30% der fiktiven Baukosten
1.
pro Gruppenraum inklusive erforderliche Verwaltungs- und Nebenräume und Außenanlagen
248.000,00 EURO
49.600,00 EURO
74.400,00 EURO
2.
pro Bewegungsraum inklusive Nebenräume
164.000,00 EURO
32.800,00 EURO
49.200,00 EURO
3.
pro Küche inklusive Nebenräume
37.000,00 EURO
7.400,00 EURO
11.100,00 EURO
4.
pro Lernraum inklusive Nebenräume
39.000,00 EURO
7.800,00 EURO
5.
pro Speiseraum inklusive Nebenräume
68.000,00 EURO
13.600,00 EURO
20.400,00 EURO
Die vorstehend angeführten fiktiven Baukosten und die Zweckzuschüsse des Landes sind als Höchstbeträge zu verstehen, solange nicht eine Erhöhung des Baukostenindex eintritt oder durch Regierungsbeschluss eine Anhebung verfügt wird.
b) Für Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen:
· von den anerkannten Baukosten (höchstens bis zu den vergleichbaren fiktiven Neubaukosten) 20% als Zweckzuschuss des Landes;
· bei gemeindeübergreifenden Kinderkrippen von den anerkannten Baukosten (höchstens bis zu den vergleichbaren fiktiven Neubaukosten) 30% als Zweckzuschuss des Landes.
2. Eine Gewährung von Zweckzuschüssen erfolgt nur soweit bei Bauvorhaben von Kinderbetreuungseinrichtungen die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7 i. d. g. F., erforderlichen Bewilligungen durch die Landesregierung erforderlichen Bewilligungen durch die Landesregierung vorliegen.
3. Der Rahmen für die Zweckzuschüsse des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen, fünfte Neufassung" wird auf Grund der geschätzten Erfordernisse und des im Landesvoranschlag 2009 bereits budgetierten Betrages von 1.700,000,00 EURO für die Jahre 2009 bis 2014, die Jahre 2010 bis 2014 vorbehaltlich der Genehmigung durch den Burgenländischen Landtag, vorerst mit 10.200.000,00 EURO (pro Jahr durchschnittlich 1.700.000,00) festgelegt und ist alljährlich anlässlich der Erstellung des Landesvoranschlages zu überarbeiten.
4. Die unter Punkt 1. a) vorgesehenen fiktiven Baukosten und Zweckzuschüsse des Landes werden ab einer Baukostenindexsteigerung von 5% automatisch um diesen Prozentsatz erhöht.
5. Die Aufnahme der förderungswürdigen Bauvorhaben in das Bauprogramm erfolgt durch Regierungsbeschluss.
6. Für bereits begonnene Bauvorhaben, für die Darlehensteilbeträge bereits gewährt (zugeteilt) wurden, ist eine Umstellung auf Zweckzuschüsse nicht möglich.
7. Die Gewährung von Zweckzuschüssen im Rahmen des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen und Tagesheimstätten" ist nur für Bauvorhaben möglich, die nach dem 1. 1. 1999 begonnen wurden.
Die Gewährung von Zweckzuschüssen für gemeindeübergreifende Kinderkrippen in der Höhe von 30% im Rahmen des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen und Tagesheimstätten, Neufassung" und des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen und Tagesheimstätten; zweite Neufassung" ist nur für Bauvorhaben möglich, die nach dem 1. 1. 2002 begonnen wurden. Die Gewährung von Zweckzuschüssen für gemeindeübergreifende Kinderkrippen im Rahmen des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen, fünfte Neufassung" ist nur für Bauvorhaben möglich, die nach dem 1. 1. 2009 begonnen wurden und noch nicht in das Bauprogramm aufgenommen wurden.
8. Der Zweckzuschuss des Landes wird bei Auszahlung auf volle einhundert Euro abgerundet.
9. Die Zweckzuschüsse des Landes werden in zwei Raten und zwar zu je 50% der mit 20% bzw. bei gemeindeübergreifenden Kinderkrippenmit 30% bewilligten Zweckzuschüsse, wobei im Hinblick darauf, dass den Landesbeiträgen auch entsprechende Leistungen gegenüber stehen sollen, die 1. Rate nach Rohbaufertigstellung und die 2. Rate nach Fertigstellung (= bei Neu- und Zubauten nach Anzeige der Inbetriebnahme und erfolgter Inbetriebnahme und bei Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen nach durchgeführter Kollaudierung bzw. Endabrechnung und soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich nach Anzeige der Inbetriebnahme und erfolgter Inbetriebnahme) an die Rechtsträger bezahlt.
10. Für gemeindeübergreifende Kinderkrippen (Kinderkrippen in denen nachweislich mindestens drei Kinder aufgenommen wurden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet) wird der Zweckzuschuss in der Höhe von 30% unter folgenden Voraussetzungen bzw. Bedingungen gewährt:
· Am Tag der Inbetriebnahme des fertig gestellten Bauvorhabens müssen nachweislich mindestens drei Kinder aufgenommen worden sein, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet;
· In den der Inbetriebnahme folgenden fünf Jahren müssen berechnet mit Stichtag 15. Oktober der Folgejahre durchschnittlich mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet. Für die Berechnung des Durchschnittes werden die der Inbetriebnahme folgenden fünf Stichtage herangezogen.
Wenn in den fünf Folgejahren nicht nachweislich durchschnittlich mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet, ist für jedes Jahr in dem am maßgeblichen Stichtag (15. Oktober) nicht mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippebefindet, vom Differenzbetrag, der sich auf Grund des gewährten 30%-igen Zweckzuschusses gegenüber einem 20%-igen Zweckzuschuss ergibt, ein Anteil von 20% dem Land unverzüglich zurückzuerstatten.
11. Die Landesbeiträge werden für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen unter der Bedingung gewährt, dass der Betrieb ab dem Zeitpunkt der vollständigen Gewährung des Zweckzuschusses (§ 8 Abs. 11 Kindergartengesetz 1995) zumindest über einen Zeitraum von 10 Jahren aufrecht erhalten wird. Wird der Betrieb vor Ablauf dieses Zeitraumes eingestellt, können die Landesbeiträge zurückgefordert werden. Darüber hinaus sind die öffentlichen Rechtsträger verpflichtet, dass bei Bauvorhaben, die durch Dritte hergestellt werden, der Zweckzuschuss als Eigenmittelanteil der Gemeinde zu den Errichtungskosten verwendet wird.
12. Im Falle des Kaufes von kircheneigenen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden (kircheneigene Liegenschaften mit darauf befindlichen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden) durch öffentliche Rechtsträger sowie im Falle des Kaufes von kircheneigenen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden (kircheneigene Liegenschaften mit darauf befindlichen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden) mit einem innerhalb von zehn Jahren darauf folgenden Um-, Zubau bzw. einer Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes durch öffentliche Rechtsträger sind höchstens die vergleichbaren Neubaukosten (Neubaukosten eines größenmäßig vergleichbaren Neubaues, exklusive Grunderwerbs- und -aufschließungskosten sowie Einrichtungskosten) förderbar.
13. Für Baugrunderwerbskosten (abgesehen von den unter Punkt 12. genannten Kosten) und Bauaufschließungskosten sowie Einrichtungskosten werden keine Zweckzuschüsse gewährt.
14. Ebenso werden für Instandhaltungsarbeiten keine Zweckzuschüsse gewährt.
Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen, welche für die konsensmäßige Nutzung des Gebäudes laufend erforderlich sind.
15. Die in das Bauprogramm für Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen aufgenommenen Baukosten und Zweckzuschüsse des Landes sind als Richtbeträge zu verstehen. Die Höhe der tatsächlichen Zweckzuschüsse (höchstens 20% der anerkannten Baukosten bzw. 30% bei gemeindeübergreifenden Kinderkrippen) wird nach Maßgabe der vom Land anerkannten Baukostenrechnungen bemessen.
16. Für die Aufnahme in das Bauprogramm in der Höhe der vom Land anerkannten Baukosten ist folgende Vorgangsweise vorgesehen:
Die Erhalter der öffentlichen Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterten Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen (Öffentliche Rechtsträger = Gemeinde oder Gemeindeverband) haben nach Möglichkeit ein entsprechendes Ansuchen um Feststellung der förderungswürdigen Baukosten und ein Ansuchen um Aufnahme in das Bauprogramm "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen; fünfte Neufassung"bis Ende Mai jeden Jahres für die neuen förderungswürdigen Bauvorhaben des jeweils folgenden Kalenderjahres unter Anschluss einer detaillierten Kostenschätzung über die zu erwartenden Baukosten, eines Bauzeit- und Finanzierungsplanes sowie um finanzielle Unterstützung unter Anschluss eines Gemeinderatsbeschlusses über die beabsichtige Durchführung des Bauvorhabens und die Finanzierung des Baues im Rahmen des Bauprogrammes sowie der gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen, zu richten.
Die Erhalter privater Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterter Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen (Private Rechtsträger = Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger) haben nach Möglichkeit ein entsprechendes Ansuchen um Feststellung der förderungswürdigen Baukosten und ein Ansuchen um Aufnahme in das Bauprogramm "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen, fünfte Neufassung" bis Ende Mai jeden Jahres für die neuen förderungswürdigen Bauvorhaben des jeweils folgenden Kalenderjahres unter Anschluss einer detaillierten Kostenschätzung über die zu erwartenden Baukosten, eines Bauzeit- und Finanzierungsplanes sowie um finanzielle Unterstützung an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen, zu richten.
Bei Bauvorhaben betreffend gemeindeübergreifende Kinderkrippen ist beim Ansuchen zusätzlich bekannt zu geben wie viele Kinder aufgenommen werden sollen, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet und eine diesbezügliche Bedarfserhebung sowie die Entwicklungskonzepte der betroffenen Gemeinden anzuschließen.
17. Für die Gewährung der Zweckzuschüsse wird folgende Regelung getroffen:
a) Für die Gewährung der ersten Zweckzuschussrate haben die Rechtsträger nach Rohbaufertigstellung ein diesbezügliches Ansuchen unter Anschluss einer Aufstellung über die aufgelaufenen Baukosten, die mit einem Überprüfungsvermerk des Architekten bzw. Bauleiters zu versehen ist, an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen, zu richten.
b) Die Gewährung der zweiten Zweckzuschussrate erfolgt bei Neu- und Zubauten nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7 i. d. g. F., und erfolgter Inbetriebnahme des geförderten Projektes.
c) Die Gewährung der zweiten Zweckzuschussrate erfolgt bei Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen nach durchgeführter Kollaudierung bzw. Endabrechnung und soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7 i. d. g. F., und erfolgter Inbetriebnahme des geförderten Projektes.
18. Eine Kollaudierung kann in berücksichtigungswürdigen Fällen (die im einzelnen vom Land festzustellen sind) durch eine - unter Anschluss aller von einem Architekten überprüften Originalschlussrechnungen - aufgeschlüsselte Endabrechnung ersetzt werden.
Ebenso werden für den nachstehenden Bauaufwand für vorstehend angeführte Kinderbetreuungseinrichtungen die durch Dritte im Rahmen von Leasingfinanzierungen oder ähnlichen Finanzierungsformen in Vereinbarung mit den öffentlichen Rechtsträgern der Kinderbetreuungseinrichtungen realisiert werden, den Rechtsträgern von öffentlichen Kindergärten, Kinderkrippen, alterserweiterten Kindergartengruppen und Horten sowie von heilpädagogischen Kindergarten- oder Hortgruppen ab einer Baukostensumme von 18.000.00 EURO exkl. MWSt. Landesbeiträge in Form von Zweckzuschüssen gewährt.
a) Für Neu- und Zubauten:
Bauvorhaben:
fiktive Baukosten:
Zweckzuschuss des Landes:
20% der fiktiven Baukosten
Zweckzuschuss des Landes bei gemeindeübergreifen-den Kinderkrippen:
30% der fiktiven Baukosten
1.
pro Gruppenraum inklusive erforderliche Verwaltungs- und Nebenräume und Außenanlagen
248.000,00 EURO
49.600,00 EURO
74.400,00 EURO
2.
pro Bewegungsraum inklusive Nebenräume
164.000,00 EURO
32.800,00 EURO
49.200,00 EURO
3.
pro Küche inklusive Nebenräume
37.000,00 EURO
7.400,00 EURO
11.100,00 EURO
4.
pro Lernraum inklusive Nebenräume
39.000,00 EURO
7.800,00 EURO
5.
pro Speiseraum inklusive Nebenräume
68.000,00 EURO
13.600,00 EURO
20.400,00 EURO
Die vorstehend angeführten fiktiven Baukosten und die Zweckzuschüsse des Landes sind als Höchstbeträge zu verstehen, solange nicht eine Erhöhung des Baukostenindex eintritt oder durch Regierungsbeschluss eine Anhebung verfügt wird.
b) Für Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen:
· von den anerkannten Baukosten (höchstens bis zu den vergleichbaren fiktiven Neubaukosten) 20% als Zweckzuschuss des Landes;
· bei gemeindeübergreifenden Kinderkrippen von den anerkannten Baukosten (höchstens bis zu den vergleichbaren fiktiven Neubaukosten) 30% als Zweckzuschuss des Landes.
2. Eine Gewährung von Zweckzuschüssen erfolgt nur soweit bei Bauvorhaben von Kinderbetreuungseinrichtungen die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7 i. d. g. F., erforderlichen Bewilligungen durch die Landesregierung erforderlichen Bewilligungen durch die Landesregierung vorliegen.
3. Der Rahmen für die Zweckzuschüsse des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen, fünfte Neufassung" wird auf Grund der geschätzten Erfordernisse und des im Landesvoranschlag 2009 bereits budgetierten Betrages von 1.700,000,00 EURO für die Jahre 2009 bis 2014, die Jahre 2010 bis 2014 vorbehaltlich der Genehmigung durch den Burgenländischen Landtag, vorerst mit 10.200.000,00 EURO (pro Jahr durchschnittlich 1.700.000,00) festgelegt und ist alljährlich anlässlich der Erstellung des Landesvoranschlages zu überarbeiten.
4. Die unter Punkt 1. a) vorgesehenen fiktiven Baukosten und Zweckzuschüsse des Landes werden ab einer Baukostenindexsteigerung von 5% automatisch um diesen Prozentsatz erhöht.
5. Die Aufnahme der förderungswürdigen Bauvorhaben in das Bauprogramm erfolgt durch Regierungsbeschluss.
6. Für bereits begonnene Bauvorhaben, für die Darlehensteilbeträge bereits gewährt (zugeteilt) wurden, ist eine Umstellung auf Zweckzuschüsse nicht möglich.
7. Die Gewährung von Zweckzuschüssen im Rahmen des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen und Tagesheimstätten" ist nur für Bauvorhaben möglich, die nach dem 1. 1. 1999 begonnen wurden.
Die Gewährung von Zweckzuschüssen für gemeindeübergreifende Kinderkrippen in der Höhe von 30% im Rahmen des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen und Tagesheimstätten, Neufassung" und des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kindergärten, Kinderkrippen und Tagesheimstätten; zweite Neufassung" ist nur für Bauvorhaben möglich, die nach dem 1. 1. 2002 begonnen wurden. Die Gewährung von Zweckzuschüssen für gemeindeübergreifende Kinderkrippen im Rahmen des Bauprogrammes "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen, fünfte Neufassung" ist nur für Bauvorhaben möglich, die nach dem 1. 1. 2009 begonnen wurden und noch nicht in das Bauprogramm aufgenommen wurden.
8. Der Zweckzuschuss des Landes wird bei Auszahlung auf volle einhundert Euro abgerundet.
9. Die Zweckzuschüsse des Landes werden in zwei Raten und zwar zu je 50% der mit 20% bzw. bei gemeindeübergreifenden Kinderkrippenmit 30% bewilligten Zweckzuschüsse, wobei im Hinblick darauf, dass den Landesbeiträgen auch entsprechende Leistungen gegenüber stehen sollen, die 1. Rate nach Rohbaufertigstellung und die 2. Rate nach Fertigstellung (= bei Neu- und Zubauten nach Anzeige der Inbetriebnahme und erfolgter Inbetriebnahme und bei Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen nach durchgeführter Kollaudierung bzw. Endabrechnung und soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich nach Anzeige der Inbetriebnahme und erfolgter Inbetriebnahme) an die Rechtsträger bezahlt.
10. Für gemeindeübergreifende Kinderkrippen (Kinderkrippen in denen nachweislich mindestens drei Kinder aufgenommen wurden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet) wird der Zweckzuschuss in der Höhe von 30% unter folgenden Voraussetzungen bzw. Bedingungen gewährt:
· Am Tag der Inbetriebnahme des fertig gestellten Bauvorhabens müssen nachweislich mindestens drei Kinder aufgenommen worden sein, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet;
· In den der Inbetriebnahme folgenden fünf Jahren müssen berechnet mit Stichtag 15. Oktober der Folgejahre durchschnittlich mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet. Für die Berechnung des Durchschnittes werden die der Inbetriebnahme folgenden fünf Stichtage herangezogen.
Wenn in den fünf Folgejahren nicht nachweislich durchschnittlich mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet, ist für jedes Jahr in dem am maßgeblichen Stichtag (15. Oktober) nicht mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippebefindet, vom Differenzbetrag, der sich auf Grund des gewährten 30%-igen Zweckzuschusses gegenüber einem 20%-igen Zweckzuschuss ergibt, ein Anteil von 20% dem Land unverzüglich zurückzuerstatten.
11. Die Landesbeiträge werden für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen unter der Bedingung gewährt, dass der Betrieb ab dem Zeitpunkt der vollständigen Gewährung des Zweckzuschusses (§ 8 Abs. 11 Kindergartengesetz 1995) zumindest über einen Zeitraum von 10 Jahren aufrecht erhalten wird. Wird der Betrieb vor Ablauf dieses Zeitraumes eingestellt, können die Landesbeiträge zurückgefordert werden. Darüber hinaus sind die öffentlichen Rechtsträger verpflichtet, dass bei Bauvorhaben, die durch Dritte hergestellt werden, der Zweckzuschuss als Eigenmittelanteil der Gemeinde zu den Errichtungskosten verwendet wird.
12. Im Falle des Kaufes von kircheneigenen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden (kircheneigene Liegenschaften mit darauf befindlichen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden) durch öffentliche Rechtsträger sowie im Falle des Kaufes von kircheneigenen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden (kircheneigene Liegenschaften mit darauf befindlichen Kinderbetreuungseinrichtungsgebäuden) mit einem innerhalb von zehn Jahren darauf folgenden Um-, Zubau bzw. einer Sanierung des darauf befindlichen Gebäudes durch öffentliche Rechtsträger sind höchstens die vergleichbaren Neubaukosten (Neubaukosten eines größenmäßig vergleichbaren Neubaues, exklusive Grunderwerbs- und -aufschließungskosten sowie Einrichtungskosten) förderbar.
13. Für Baugrunderwerbskosten (abgesehen von den unter Punkt 12. genannten Kosten) und Bauaufschließungskosten sowie Einrichtungskosten werden keine Zweckzuschüsse gewährt.
14. Ebenso werden für Instandhaltungsarbeiten keine Zweckzuschüsse gewährt.
Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen, welche für die konsensmäßige Nutzung des Gebäudes laufend erforderlich sind.
15. Die in das Bauprogramm für Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen aufgenommenen Baukosten und Zweckzuschüsse des Landes sind als Richtbeträge zu verstehen. Die Höhe der tatsächlichen Zweckzuschüsse (höchstens 20% der anerkannten Baukosten bzw. 30% bei gemeindeübergreifenden Kinderkrippen) wird nach Maßgabe der vom Land anerkannten Baukostenrechnungen bemessen.
16. Für die Aufnahme in das Bauprogramm in der Höhe der vom Land anerkannten Baukosten ist folgende Vorgangsweise vorgesehen:
Die Erhalter der öffentlichen Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterten Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen (Öffentliche Rechtsträger = Gemeinde oder Gemeindeverband) haben nach Möglichkeit ein entsprechendes Ansuchen um Feststellung der förderungswürdigen Baukosten und ein Ansuchen um Aufnahme in das Bauprogramm "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen; fünfte Neufassung"bis Ende Mai jeden Jahres für die neuen förderungswürdigen Bauvorhaben des jeweils folgenden Kalenderjahres unter Anschluss einer detaillierten Kostenschätzung über die zu erwartenden Baukosten, eines Bauzeit- und Finanzierungsplanes sowie um finanzielle Unterstützung unter Anschluss eines Gemeinderatsbeschlusses über die beabsichtige Durchführung des Bauvorhabens und die Finanzierung des Baues im Rahmen des Bauprogrammes sowie der gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen, zu richten.
Die Erhalter privater Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterter Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen (Private Rechtsträger = Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger) haben nach Möglichkeit ein entsprechendes Ansuchen um Feststellung der förderungswürdigen Baukosten und ein Ansuchen um Aufnahme in das Bauprogramm "Bauprogramm 2000 für Kinderkrippen, Kindergärten, alterserweiterte Kindergärten, Horte, und heilpädagogische Kindergarten- oder Hortgruppen, fünfte Neufassung" bis Ende Mai jeden Jahres für die neuen förderungswürdigen Bauvorhaben des jeweils folgenden Kalenderjahres unter Anschluss einer detaillierten Kostenschätzung über die zu erwartenden Baukosten, eines Bauzeit- und Finanzierungsplanes sowie um finanzielle Unterstützung an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen, zu richten.
Bei Bauvorhaben betreffend gemeindeübergreifende Kinderkrippen ist beim Ansuchen zusätzlich bekannt zu geben wie viele Kinder aufgenommen werden sollen, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet und eine diesbezügliche Bedarfserhebung sowie die Entwicklungskonzepte der betroffenen Gemeinden anzuschließen.
17. Für die Gewährung der Zweckzuschüsse wird folgende Regelung getroffen:
a) Für die Gewährung der ersten Zweckzuschussrate haben die Rechtsträger nach Rohbaufertigstellung ein diesbezügliches Ansuchen unter Anschluss einer Aufstellung über die aufgelaufenen Baukosten, die mit einem Überprüfungsvermerk des Architekten bzw. Bauleiters zu versehen ist, an das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen, zu richten.
b) Die Gewährung der zweiten Zweckzuschussrate erfolgt bei Neu- und Zubauten nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7 i. d. g. F., und erfolgter Inbetriebnahme des geförderten Projektes.
c) Die Gewährung der zweiten Zweckzuschussrate erfolgt bei Umbauten, Sanierungen und Adaptierungen nach durchgeführter Kollaudierung bzw. Endabrechnung und soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen nach den Bestimmungen des Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7 i. d. g. F., und erfolgter Inbetriebnahme des geförderten Projektes.
18. Eine Kollaudierung kann in berücksichtigungswürdigen Fällen (die im einzelnen vom Land festzustellen sind) durch eine - unter Anschluss aller von einem Architekten überprüften Originalschlussrechnungen - aufgeschlüsselte Endabrechnung ersetzt werden.










