I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Musikfestivals, Ausstellungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Volksfeste, Weinkosten, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, sowie die Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielapparaten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.
(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffetnlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein und dgl., erworben wird.
(3) Öffentliche Veranstaltungen - im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet - dürfen, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten werden.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Veranstaltungen der Religionsausübung,
2. Veranstaltungen von Schulen, Heimen, Kindergärten und Horten
oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen,
3. Veranstaltungen der Bundestheater,
4. Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen,
5. Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums,
6. Veranstaltungen von Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Haltung von erlaubten Spielen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, in einer genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,
7. der Betrieb von Musikautomaten,
8. Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes und auf Rechnung und Gefahr des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,
9. Veranstaltungen von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen,
10. Veranstaltungen von Gebietskörperschaften im Rahmen der Hoheitsverwaltung und Veranstaltungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (z. B. Leistungsbewerbe der Feuerwehren und des Roten Kreuzes),
11. Veranstaltungen im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sofern die Veranstaltung innerhalb von zehn Wochen vor dem Wahltag durchgeführt wird,
12. Veranstaltungen im Rahmen der Werbung für ein Volksbegehren, eine Volksbefragung oder eine Volksabstimmung, sofern die Veranstaltung während des Einleitungs- oder des Eintragungsverfahrens des Volksbegehrens bzw. innerhalb von zehn Wochen vor dem Tag der Volksbefragung oder der Volksabstimmung durchgeführt wird,
13. Sportveranstaltungen, die eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen,
14. Veranstaltungen in gerichtlichen Gefangenenhäusern,
15. Veranstaltungen, die unter das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der jeweils geltenden Fassung, fallen,
16. Theaterveranstaltungen, Konzerte und Ausstellungen in Veranstaltungsstätten gemäß § 12,
17. alle nicht ausdrücklich aufgezählten Veranstaltungen, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.
Veranstalter
§ 2. Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die eine Veranstaltung abhält oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.
II. Abschnitt
Bestimmungen über die Bewilligung von Veranstaltungen
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 3. Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:
1. Varieté- und Revueveranstaltungen,
2. Musikfestivals,
3. Zirkusveranstaltungen,
4. Tierschauen mit Raubtieren,
5. Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden,
6. Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt.
Arten der Bewilligung
§ 4. (1) Die Bewilligungen können erteilt werden:
1. für bestimmte Zeiträume, längstens jedoch auf zehn Jahre,
2. für bestimmte Tage,
3. für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren.
(2) Bewilligungen werden für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Sie sind hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder der Beeinträchtigung von Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärpolizeilichen Rücksichten erforderlich ist.
§ 5. (1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handeslrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,
1. der von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 762/1996) unterliegt. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder
2. der wenigstens dreimal wegen Übertretung von gewerbe-, veranstaltungs-, prostitutions-, jugendschutzrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Vorschriften, eines Landespolizeigesetzes oder wegen Übertretungen des Verbotsgesetzes, des Art, IX Abs. 1 Z 7 EGVG oder des Glückspielgesetzes bestraft worden ist.
(3) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür einen verantwortlichen Beauftragten bestellt haben, der den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.
Sonstige Voraussetzungen
§ 6. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstalter über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt,
2. die Veranstaltung nicht unter ein Verbot der §§ 15 oder 16 fällt, und
3. gegen die Veranstaltung keine Bedenken aus bau-, feuer-, gesundheits-, sichtlichkeits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen bestehen.
(2) Ist im Hinblick auf die Art der Veranstaltung, die Besucheranzahl oder das Erfordernis besonderer Vorkehrungen mit einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Sachen zu rechnen, so hat die Behörde die Bewilligung von der Erfüllung bestimmter, zur Abwehr dieser Gefahren geeigneter Auflagen und vom Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Schäden in der erforderlichen Höhe abhängig zu machen. Reicht es nach der Art der Veranstaltung aus, so genügt es, in der Bewilligung die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Auflagen zu erteilen. Erweisen sich Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Deckung möglicher Schäden erst nach erteilter Bewilligung als notwendig, so sind diese unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzuordnen.
Bewilligungsverfahren
§ 7. (1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Veranstaltung,
2. Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten gemäß Z 2,
4. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,
5. Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),
6. die voraussichtliche Zahl der Besucher und
7. Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.
(3) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist auch diese vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
Entziehung der Bewilligung
§ 8. Eine Bewilligung ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder
2. ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder
3. der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist.
III. Abschnitt
Bestimmungen über die Anmeldung von Veranstaltungen
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
§ 9. (1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung
- schriftlich anzumelden.
(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.
(3) Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Anmeldung
§ 10. (1) Die Anmeldung ist schriftlich zu erstatten und muß spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Veranstaltung,
2. Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die in Z 2 genannten Daten eines verantwortlichen Beauftragten,
4. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,
5. Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),
6. die voraussichtliche Zahl der Besucher und
7. Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und der dafür notwendigen Zeit im Rahmen des § 9 Abs. 2.
(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.
(5) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid insbesondere vorschreiben, daß
1. im Bereich der Veranstaltungsstätte (§ 12) der Ausschank von alkoholischen Getränken einzuschränken oder zu unterlassen ist,
2. die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher zu unterbleiben hat,
3. Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
(6) Die Anmeldebehörde hat dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid die Einrichtung eines Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
1. mehr als 3000 Besucher erwartet werden oder
2. mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern,
insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen zu rechnen ist oder
3. die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten läßt.
Als Ordner dürfen nur volljährige im Sinne des § 5 Abs. 2 verläßliche Personen verwendet werden.
(7) Der Ordnerdienst hat Personen den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren, die
1. unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehen,
2. einer Vorschrift gemäß Abs. 5 Z 2 zuwiderhandeln wollen,
3. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit,
als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (z. B. Feuerwerkskörper, Rauchbomben) und nicht bereit sind, diese abzugeben,
4. bekannte Unruhestifter und nicht bereit sind, sich der notwendigen Kontrolle zu unterziehen oder von denen angenommen werden muß, daß sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden.
(8) Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.
(9) Das Einbringen der in Abs. 7 Z 3 angeführten Gegenstände in eine Veranstaltungsstätte ist verboten.
(10) Der Veranstalter darf mit der Veranstaltung beginnen, wenn diese rechtzeitig angemeldet (Abs. 1) und nicht untersagt (§ 11) wurde.
Untersagung
§ 11. Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn
1. der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht,
2. die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,
3. der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12
für die betreffende Veranstaltung verfügt,
4. die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt,
5. begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung
gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,
6. der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.
IV. Abschnitt
Veranstaltungsstätten
Genehmigung der Veranstaltungsstätte
§ 12. (1) Veranstaltungen dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurde.
(2) Keiner Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bedürfen
1. genehmigte Räume und Flächen von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,
2. nach dem Burgenländischen Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Lichtspielanlagen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,
3. nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Räume, die für eine größere Ansammlung von Menschen bestimmt sind, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feier-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,
4. nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes unter gleichen oder ähnlichen Vorausetzungen, wie sie dieses Gesetz bestimmt, genehmigt wurden,
5. Veranstaltungsstätten im Freien, wenn keine besonderen der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden Anlagen oder betriebstechnische Anlagen vorhanden sind, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgabe, Geruch oder Abwässer, zu verursachen, soferne für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird.
(3) Veranstaltungsstätten, die nach diesem Gesetz (§ 13) genehmigt wurden oder nach Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung. Bei Weinkosten und Volksfesten entfällt eine gesonderte baubehördliche Bewilligung nur dann, wenn
a) Veranstaltungen nicht mehr als vier Tage in ununterbrochener Reihenfolge hintereinander andauern und
b) die Veranstaltungsstätte insgesamt nicht mehr als 20 Tage im Jahr für derartige Zwecke genutzt wird.
Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen
§ 13. (1) Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und für eine ausreichende Zahl an Abstellplätzen für zu erwartende Kraftfahrzeuge von Veranstaltungsteilnehmern in der Nähe der Veranstaltungsstätte ist vorzusorgen.
(2) Gebäude und Veranstaltungsstätten in Bauten, die für die Aufführung von Bühnenwerken und zur Abhaltung von Konzerten, Vorträgen, Bällen, Festen und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, müssen dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich der baulichen Anlage, der Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen(Vorführungs-) und Nebenräume, der Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, der Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, der Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und der elektrischen Installationen sowie hinsichtlich der Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen entsprechen. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.
(3) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten. Sie haben eine Größe aufzuweisen, die eine Schädigung der Gesundheit der Tiere ausschließen. Ortsfeste Anlagen haben über einen entsprechend großen Bewegungsraum für Tiere zu verfügen.
(4) Im Genehmigungsbescheid sind zur Wahrung der in den Abs. 1 bis 3 genannten öffentlichen Interessen die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen diese wirtschaftlich zumutbar sein.
(5) Die Genehmigung hat der Eigentümer der Veranstaltungsstätte oder der hierüber Verfügungsberechtigte bei der Behörde (§ 23 Abs. 2) unter Vorlage der zur Beurteilung der Betriebsanlage im Hinblick auf die nach den Abs. 1 bis 3 zu wahrenden öffentlichen Interesse erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
(6) Bei Veranstaltungsstätten im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion ist diese vor Erlassung des Genehmigungsbescheides zu hören.
(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
V. Abschnitt
Betriebsvorschriften
§ 14. (1) Der Veranstalter - bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der verantwortliche Beauftragte - hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für die Veranstaltung verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen muß, während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist.
(2) Der Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung müssen vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Überwachungsorgane bereitgehalten werden.
(3) Der Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen ist vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Einsichtnahme ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.
VI. Abschnitt
Beschränkungen
Verbotene Veranstaltungen
§ 15. (1) Verboten sind
1. Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient,
2. Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen,
3. das Aufstellen oder der Betrieb von Spielapparaten, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mindestens 150 m von Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen, mittleren und höheren Schulen, vergleichbaren Privatschulen oder Jugendzentren entfernt ist, wobei die Entfernung aus der kürzesten Gehverbindung zwischen dem Eingang der Veranstaltungsstätte und dem Eingang der in Betracht kommenden Einrichtung auf Verkehrsflächen, die zumindest für den Fußgängerverkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können, zu ermitteln ist,
4. das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei Spielapparaten je Veranstaltungsstätte, ausgenommen bei örtlich vorübergehender Verwendung in Ausübung von Schaustellergeschäften in mobilen Veranstaltungsstätten,
5. das Aufstellen oder der Betrieb von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen oder von Geldspielapparaten. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung, Verletzung oder Herabsetzung von Menschen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Rasse, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ist. Vom Verbot der Aufstellung und des Betriebes von Geldspielapparaten ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind zur Durchführung von Spielen bestimmte Geräte mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen. Geräte mit Vorrichtungen, die über einen Münzeinwurf oder über eine elektronische Registrierung des Spielergebnisses verfügen, gelten nicht als Spielapparate, wenn der Spielerfolg ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielenden abhängt, mit ihnen nicht um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann und sie nicht bei Erreichung eines bestimmten Spielerfolges eine weitere Spielzeit ohne neuerlichen Münzeinwurf (Freispiele) ermöglichen.
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit (insbesondere Aufzählvorrichtungen) zur Verwendung als Geldspielapparate geeigent sind, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
Verbot von Veranstaltungen an bestimmten Tagen
§ 16. (1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1) verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung durch Verordnung während des durch den Anlaß gebotenen Zeitraumes die Durchführung von bestimmten, mit der öffentlichen Trauer in Widerspruch stehenden Veranstaltungen untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der im Burgenland auflagenstärksten Tageszeitung zu verlautbaren. Sie wird mit der Verlautbarung rechtswirksam.
VII. Abschnitt
Überwachung
Allgemeines
§ 17. (1) Die Behörde (§ 23) hat die Abhaltung von Veranstaltungen darauf zu überwachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie die gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Erfordernisse beachtet werden.
(2) Den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen, die Veranstaltungsstätten sind, oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden, zu gewähren.
(3) Die mit der Überwachung betrauten Organe sowie die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den behördlichen Organen oder den zugezogenen Sachverständigen unentgeltlich zu ermöglichen.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 2 und 3 kann unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet werden, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.
(5) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe sind befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erforderlichen Anordnungen zu treffen und die dazu notwendigen Personenkontrollen und Zwangsmaßnahmen durchzuführen.
(6) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderlichen Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können.
Kosten der Überwachung
§ 18. (1) Die Kosten der Überwachung, deren Höhe sich nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen.
(2) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die von der Behörde (§ 23) dem Veranstalter gegenüber mit Bescheid angeordnet werden, ist das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit der Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998, anzuwenden.
Besondere Vorkehrungen
§ 19. Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die mit der Überwachung der Veranstaltung betraute Behörde dem Veranstalter mit Bescheid auch vorschreiben, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Bereitschafts- oder Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für dessen Einrichtung durch eine hiezu befähigte oder befugte Organisation (z. B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Behörde auch ein Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.
Besondere Anordnungen
§ 20. (1) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben eine Veranstaltung ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu beenden und alle hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sie
1. ohne die erforderliche Bewilligung oder Anmeldung abgehalten wird,
2. untersagt wurde oder
3. im Sinne der §§ 15 oder 16 verboten ist.
(2) Falls von der Überwachung betrauten Behörde Mängel der Veranstaltungsstätte festgestellt werden, hat sie mit Bescheid entweder dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängeln zu beheben oder - wenn erforderlich - die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren eine Veranstaltung sofort zu beenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(4) Die Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen.
(5) Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen der Veranstaltungsstätte durchzusetzen.
Besondere Anordnungen bei Spielapparaten
§ 21. (1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielapparaten gegen § 15 Abs. 1 Z 3 bis 5 verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.
(2) Die Entfernung von Apparaten gemäß Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der für die Überwachung zuständigen Behörde (§ 23) kundzumachen, wenn der Eigentümer der Apparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen.
(3) Ist der Eigentümer des Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Mitwirkung der Bundespolizei
§ 22. Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 17 des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Überwachungsdienste gemäß § 17,
4. Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3,
5. Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5.
VIII. Abschnitt
Behörden
§ 23. (1) Die Landesregierung ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten im Sinne des § 13 und für Überwachungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 und 4 fallen.
(3) Die Gemeinde ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung.
(4) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist diese für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht zuständig.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 24. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
IX. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 3) ohne Bewilligung durchführt oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
2. anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (§ 10 Abs. 1) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (§ 10 Abs. 10) durchführt, oder gegen die gemäß § 10 Abs. 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
3. es unterläßt, für eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ordnerdienstes zu sorgen (§ 10 Abs. 7),
4. eine gemäß § 11 Z 1 und Z 5 untersagte Veranstaltung abhält,
5. Veranstaltungen in einer nicht genehmigten Veranstaltungsstätte
durchführt oder gegen gemäß § 13 vorgeschriebene Auflagen verstößt,
6. als Veranstalter oder verantwortlicher Beauftragter bei der Veranstaltung nicht anwesend ist oder nicht dafür Sorge trägt, daß eine verläßliche und für die Veranstaltung verantwortliche Person während der ganzen Dauer der Veranstaltung anwesend ist,
7. den Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung nicht während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsicht durch die Überwachungsorgane bereithält,
8. den Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen nicht vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, zur Einsichtnahme vorlegt,
9. nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 16 verbotene Veranstaltungen durchführt,
10. Spielapparate innerhalb des im § 15 Abs. 1 Z 3 festgelegten Bereiches von 150m aufstellt oder betreibt oder wer mehr als drei Spielapparate je Veranstaltungsstätte aufstellt oder betreibt (§ 15 Abs. 1 Z 4),
11. einen verbotenen Spielapparat (§ 15 Abs. 1 Z 5) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder eine Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Burgenland überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Burgenland gelegen ist,
12. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Veranstaltungsstätten verweigert (§ 17 Abs. 2),
13. als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Zahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stelle (§ 17 Abs. 6),
14. entgegen der behördlichen Anordnung gemäß § 19 keinen ärztlichen Präsenzdienst bzw. Feuerwehr-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Veranstaltung einrichtet,
15. die Anordnungen der mit der Überwachung betrauten Behörde oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht befolgt,
16. Gegenstände der in § 10 Abs. 7 Z 3 erwähnten Art in Veranstaltungsstätten einbringt (§ 10 Abs. 9).
17. als Veranstalter von pferdesportlichen Veranstaltungen nach den näheren Bestimmungen des § 25a Pferde, die in einem österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Pferden, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst dort ihren Ursprung haben, bevorzugt behandelt oder eine solche Behandlung zulässt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. in den Fällen der Z 2 bis 8 und Z 12 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro,
2. in den Fällen der Z 1 und 9 mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,
3. in den Fällen der Z 10 und 11 mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielapparaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei pferdesportlichen Veranstaltungen
§ 25a. (1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 gelten insbesondere für
1. die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung,
2. die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung,
3. die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.
(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 unberührt:
1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse,
2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden,
3. Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.
X. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26. (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.
(2) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vorschriften der Abschnitte IV, V und VII sind jedoch auf diese Berechtigungen anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle früheren den Gegenstand dieses Gesetzes regelnden, als Landesrecht in Geltung stehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere:
1. das Hofkanzleidekret vom 22. Juni 1795, PGS.Bd. 6, Nr. 51, womit das Herumziehen mit Bären verboten wird,
2. das Hofkanzleidekret vom 5. August 1824, PGS.Bd. 52, Nr. 98, womit das Herumziehen mit wilden Tieren überhaupt verboten wird,
3. das Hofkanzleidekret vom 29. Mai 1821, Z 14 617, PrG 1821, Nr. 188, betreffend die Erteilung von Bettelmusiklizenzen,
4. das Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1827, PGS.Bd. 55, Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung der genauen Beobachtung der hinsichtlich der Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung,
5. das Hofkanzleipräsidialdekret vom 6. Jänner 1836, Z 23, PGS.Bd. 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung von Produktionen und Schaustellungen in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1984,
6. die Verordnung des Ministers des Innern vom 25. November 1850, RGBl. Nr. 454, wodurch eine Theaterordnung erlassen wird,
7. der Erlaß des Ministerrates - Präsidium vom 31. Dezember 1867, Z 5881, betreffend die Konzessionierung von Singspielhallen,
8. die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit, des Ministeriums für Kultus und Unterricht und des Ministeriums des Inneren vom 1. Juli 1868, R 1868/81, betr. eine Änderung des Verbotes von Theatervorstellungen an bestimmten Tagen,
9. das Gesetz vom 27. Juli 1945, StGBl. Nr. 101, über die Regelung des Berechtigungswesens in den Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und anderen Veranstaltungsbetrieben (Veranstaltungsbetriebsgesetz),
10. das Gesetz vom 7. November 1983 über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 8/1984.
(4) Die Änderung des § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 27
Umsetzungshinweis
Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 59/2011 wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 12.12.2006 S. 36, umgesetzt.
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Musikfestivals, Ausstellungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Volksfeste, Weinkosten, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, sowie die Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielapparaten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.
(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffetnlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein und dgl., erworben wird.
(3) Öffentliche Veranstaltungen - im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet - dürfen, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten werden.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Veranstaltungen der Religionsausübung,
2. Veranstaltungen von Schulen, Heimen, Kindergärten und Horten
oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen,
3. Veranstaltungen der Bundestheater,
4. Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen,
5. Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums,
6. Veranstaltungen von Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Haltung von erlaubten Spielen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, in einer genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,
7. der Betrieb von Musikautomaten,
8. Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes und auf Rechnung und Gefahr des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage,
9. Veranstaltungen von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen,
10. Veranstaltungen von Gebietskörperschaften im Rahmen der Hoheitsverwaltung und Veranstaltungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (z. B. Leistungsbewerbe der Feuerwehren und des Roten Kreuzes),
11. Veranstaltungen im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sofern die Veranstaltung innerhalb von zehn Wochen vor dem Wahltag durchgeführt wird,
12. Veranstaltungen im Rahmen der Werbung für ein Volksbegehren, eine Volksbefragung oder eine Volksabstimmung, sofern die Veranstaltung während des Einleitungs- oder des Eintragungsverfahrens des Volksbegehrens bzw. innerhalb von zehn Wochen vor dem Tag der Volksbefragung oder der Volksabstimmung durchgeführt wird,
13. Sportveranstaltungen, die eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen,
14. Veranstaltungen in gerichtlichen Gefangenenhäusern,
15. Veranstaltungen, die unter das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der jeweils geltenden Fassung, fallen,
16. Theaterveranstaltungen, Konzerte und Ausstellungen in Veranstaltungsstätten gemäß § 12,
17. alle nicht ausdrücklich aufgezählten Veranstaltungen, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.
Veranstalter
§ 2. Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften), die eine Veranstaltung abhält oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt. Im Zweifel hat als Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.
II. Abschnitt
Bestimmungen über die Bewilligung von Veranstaltungen
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 3. Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:
1. Varieté- und Revueveranstaltungen,
2. Musikfestivals,
3. Zirkusveranstaltungen,
4. Tierschauen mit Raubtieren,
5. Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden,
6. Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt.
Arten der Bewilligung
§ 4. (1) Die Bewilligungen können erteilt werden:
1. für bestimmte Zeiträume, längstens jedoch auf zehn Jahre,
2. für bestimmte Tage,
3. für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren.
(2) Bewilligungen werden für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Sie sind hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder der Beeinträchtigung von Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärpolizeilichen Rücksichten erforderlich ist.
§ 5. (1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handeslrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,
1. der von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 762/1996) unterliegt. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, oder
2. der wenigstens dreimal wegen Übertretung von gewerbe-, veranstaltungs-, prostitutions-, jugendschutzrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Vorschriften, eines Landespolizeigesetzes oder wegen Übertretungen des Verbotsgesetzes, des Art, IX Abs. 1 Z 7 EGVG oder des Glückspielgesetzes bestraft worden ist.
(3) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür einen verantwortlichen Beauftragten bestellt haben, der den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.
Sonstige Voraussetzungen
§ 6. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstalter über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt,
2. die Veranstaltung nicht unter ein Verbot der §§ 15 oder 16 fällt, und
3. gegen die Veranstaltung keine Bedenken aus bau-, feuer-, gesundheits-, sichtlichkeits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen bestehen.
(2) Ist im Hinblick auf die Art der Veranstaltung, die Besucheranzahl oder das Erfordernis besonderer Vorkehrungen mit einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Sachen zu rechnen, so hat die Behörde die Bewilligung von der Erfüllung bestimmter, zur Abwehr dieser Gefahren geeigneter Auflagen und vom Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Schäden in der erforderlichen Höhe abhängig zu machen. Reicht es nach der Art der Veranstaltung aus, so genügt es, in der Bewilligung die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Auflagen zu erteilen. Erweisen sich Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Deckung möglicher Schäden erst nach erteilter Bewilligung als notwendig, so sind diese unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzuordnen.
Bewilligungsverfahren
§ 7. (1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Veranstaltung,
2. Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten gemäß Z 2,
4. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,
5. Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),
6. die voraussichtliche Zahl der Besucher und
7. Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.
(3) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist auch diese vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
Entziehung der Bewilligung
§ 8. Eine Bewilligung ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder
2. ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder
3. der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist.
III. Abschnitt
Bestimmungen über die Anmeldung von Veranstaltungen
Anmeldepflichtige Veranstaltungen
§ 9. (1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung
- schriftlich anzumelden.
(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.
(3) Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Anmeldung
§ 10. (1) Die Anmeldung ist schriftlich zu erstatten und muß spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Veranstaltung,
2. Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die in Z 2 genannten Daten eines verantwortlichen Beauftragten,
4. Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers,
5. Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide),
6. die voraussichtliche Zahl der Besucher und
7. Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und der dafür notwendigen Zeit im Rahmen des § 9 Abs. 2.
(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.
(5) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid insbesondere vorschreiben, daß
1. im Bereich der Veranstaltungsstätte (§ 12) der Ausschank von alkoholischen Getränken einzuschränken oder zu unterlassen ist,
2. die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher zu unterbleiben hat,
3. Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
(6) Die Anmeldebehörde hat dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid die Einrichtung eines Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
1. mehr als 3000 Besucher erwartet werden oder
2. mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern,
insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen zu rechnen ist oder
3. die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten läßt.
Als Ordner dürfen nur volljährige im Sinne des § 5 Abs. 2 verläßliche Personen verwendet werden.
(7) Der Ordnerdienst hat Personen den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren, die
1. unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehen,
2. einer Vorschrift gemäß Abs. 5 Z 2 zuwiderhandeln wollen,
3. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit,
als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (z. B. Feuerwerkskörper, Rauchbomben) und nicht bereit sind, diese abzugeben,
4. bekannte Unruhestifter und nicht bereit sind, sich der notwendigen Kontrolle zu unterziehen oder von denen angenommen werden muß, daß sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden.
(8) Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.
(9) Das Einbringen der in Abs. 7 Z 3 angeführten Gegenstände in eine Veranstaltungsstätte ist verboten.
(10) Der Veranstalter darf mit der Veranstaltung beginnen, wenn diese rechtzeitig angemeldet (Abs. 1) und nicht untersagt (§ 11) wurde.
Untersagung
§ 11. Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn
1. der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht,
2. die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf,
3. der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12
für die betreffende Veranstaltung verfügt,
4. die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt,
5. begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung
gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden,
6. der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt.
IV. Abschnitt
Veranstaltungsstätten
Genehmigung der Veranstaltungsstätte
§ 12. (1) Veranstaltungen dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurde.
(2) Keiner Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bedürfen
1. genehmigte Räume und Flächen von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,
2. nach dem Burgenländischen Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Lichtspielanlagen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,
3. nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Räume, die für eine größere Ansammlung von Menschen bestimmt sind, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feier-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht,
4. nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes unter gleichen oder ähnlichen Vorausetzungen, wie sie dieses Gesetz bestimmt, genehmigt wurden,
5. Veranstaltungsstätten im Freien, wenn keine besonderen der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden Anlagen oder betriebstechnische Anlagen vorhanden sind, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgabe, Geruch oder Abwässer, zu verursachen, soferne für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird.
(3) Veranstaltungsstätten, die nach diesem Gesetz (§ 13) genehmigt wurden oder nach Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung. Bei Weinkosten und Volksfesten entfällt eine gesonderte baubehördliche Bewilligung nur dann, wenn
a) Veranstaltungen nicht mehr als vier Tage in ununterbrochener Reihenfolge hintereinander andauern und
b) die Veranstaltungsstätte insgesamt nicht mehr als 20 Tage im Jahr für derartige Zwecke genutzt wird.
Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen
§ 13. (1) Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und für eine ausreichende Zahl an Abstellplätzen für zu erwartende Kraftfahrzeuge von Veranstaltungsteilnehmern in der Nähe der Veranstaltungsstätte ist vorzusorgen.
(2) Gebäude und Veranstaltungsstätten in Bauten, die für die Aufführung von Bühnenwerken und zur Abhaltung von Konzerten, Vorträgen, Bällen, Festen und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, müssen dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich der baulichen Anlage, der Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen(Vorführungs-) und Nebenräume, der Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, der Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, der Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und der elektrischen Installationen sowie hinsichtlich der Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen entsprechen. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.
(3) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten. Sie haben eine Größe aufzuweisen, die eine Schädigung der Gesundheit der Tiere ausschließen. Ortsfeste Anlagen haben über einen entsprechend großen Bewegungsraum für Tiere zu verfügen.
(4) Im Genehmigungsbescheid sind zur Wahrung der in den Abs. 1 bis 3 genannten öffentlichen Interessen die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen diese wirtschaftlich zumutbar sein.
(5) Die Genehmigung hat der Eigentümer der Veranstaltungsstätte oder der hierüber Verfügungsberechtigte bei der Behörde (§ 23 Abs. 2) unter Vorlage der zur Beurteilung der Betriebsanlage im Hinblick auf die nach den Abs. 1 bis 3 zu wahrenden öffentlichen Interesse erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
(6) Bei Veranstaltungsstätten im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion ist diese vor Erlassung des Genehmigungsbescheides zu hören.
(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
V. Abschnitt
Betriebsvorschriften
§ 14. (1) Der Veranstalter - bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der verantwortliche Beauftragte - hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für die Veranstaltung verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen muß, während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist.
(2) Der Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung müssen vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Überwachungsorgane bereitgehalten werden.
(3) Der Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen ist vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Einsichtnahme ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.
VI. Abschnitt
Beschränkungen
Verbotene Veranstaltungen
§ 15. (1) Verboten sind
1. Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient,
2. Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen,
3. das Aufstellen oder der Betrieb von Spielapparaten, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mindestens 150 m von Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen, mittleren und höheren Schulen, vergleichbaren Privatschulen oder Jugendzentren entfernt ist, wobei die Entfernung aus der kürzesten Gehverbindung zwischen dem Eingang der Veranstaltungsstätte und dem Eingang der in Betracht kommenden Einrichtung auf Verkehrsflächen, die zumindest für den Fußgängerverkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können, zu ermitteln ist,
4. das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei Spielapparaten je Veranstaltungsstätte, ausgenommen bei örtlich vorübergehender Verwendung in Ausübung von Schaustellergeschäften in mobilen Veranstaltungsstätten,
5. das Aufstellen oder der Betrieb von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen oder von Geldspielapparaten. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung, Verletzung oder Herabsetzung von Menschen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Rasse, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ist. Vom Verbot der Aufstellung und des Betriebes von Geldspielapparaten ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind zur Durchführung von Spielen bestimmte Geräte mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen. Geräte mit Vorrichtungen, die über einen Münzeinwurf oder über eine elektronische Registrierung des Spielergebnisses verfügen, gelten nicht als Spielapparate, wenn der Spielerfolg ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielenden abhängt, mit ihnen nicht um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann und sie nicht bei Erreichung eines bestimmten Spielerfolges eine weitere Spielzeit ohne neuerlichen Münzeinwurf (Freispiele) ermöglichen.
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt werden kann. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit (insbesondere Aufzählvorrichtungen) zur Verwendung als Geldspielapparate geeigent sind, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
Verbot von Veranstaltungen an bestimmten Tagen
§ 16. (1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1) verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung durch Verordnung während des durch den Anlaß gebotenen Zeitraumes die Durchführung von bestimmten, mit der öffentlichen Trauer in Widerspruch stehenden Veranstaltungen untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der im Burgenland auflagenstärksten Tageszeitung zu verlautbaren. Sie wird mit der Verlautbarung rechtswirksam.
VII. Abschnitt
Überwachung
Allgemeines
§ 17. (1) Die Behörde (§ 23) hat die Abhaltung von Veranstaltungen darauf zu überwachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie die gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Erfordernisse beachtet werden.
(2) Den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen, die Veranstaltungsstätten sind, oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden, zu gewähren.
(3) Die mit der Überwachung betrauten Organe sowie die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den behördlichen Organen oder den zugezogenen Sachverständigen unentgeltlich zu ermöglichen.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 2 und 3 kann unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet werden, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.
(5) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe sind befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erforderlichen Anordnungen zu treffen und die dazu notwendigen Personenkontrollen und Zwangsmaßnahmen durchzuführen.
(6) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderlichen Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können.
Kosten der Überwachung
§ 18. (1) Die Kosten der Überwachung, deren Höhe sich nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen.
(2) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die von der Behörde (§ 23) dem Veranstalter gegenüber mit Bescheid angeordnet werden, ist das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit der Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998, anzuwenden.
Besondere Vorkehrungen
§ 19. Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die mit der Überwachung der Veranstaltung betraute Behörde dem Veranstalter mit Bescheid auch vorschreiben, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Bereitschafts- oder Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für dessen Einrichtung durch eine hiezu befähigte oder befugte Organisation (z. B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Behörde auch ein Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.
Besondere Anordnungen
§ 20. (1) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben eine Veranstaltung ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu beenden und alle hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sie
1. ohne die erforderliche Bewilligung oder Anmeldung abgehalten wird,
2. untersagt wurde oder
3. im Sinne der §§ 15 oder 16 verboten ist.
(2) Falls von der Überwachung betrauten Behörde Mängel der Veranstaltungsstätte festgestellt werden, hat sie mit Bescheid entweder dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängeln zu beheben oder - wenn erforderlich - die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren eine Veranstaltung sofort zu beenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(4) Die Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen.
(5) Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen der Veranstaltungsstätte durchzusetzen.
Besondere Anordnungen bei Spielapparaten
§ 21. (1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielapparaten gegen § 15 Abs. 1 Z 3 bis 5 verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.
(2) Die Entfernung von Apparaten gemäß Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der für die Überwachung zuständigen Behörde (§ 23) kundzumachen, wenn der Eigentümer der Apparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen.
(3) Ist der Eigentümer des Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Mitwirkung der Bundespolizei
§ 22. Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 17 des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
3. Überwachungsdienste gemäß § 17,
4. Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3,
5. Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5.
VIII. Abschnitt
Behörden
§ 23. (1) Die Landesregierung ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zuständig für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten im Sinne des § 13 und für Überwachungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 und 4 fallen.
(3) Die Gemeinde ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung.
(4) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist diese für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht zuständig.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 24. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
IX. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 25. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 3) ohne Bewilligung durchführt oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
2. anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (§ 10 Abs. 1) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (§ 10 Abs. 10) durchführt, oder gegen die gemäß § 10 Abs. 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt,
3. es unterläßt, für eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ordnerdienstes zu sorgen (§ 10 Abs. 7),
4. eine gemäß § 11 Z 1 und Z 5 untersagte Veranstaltung abhält,
5. Veranstaltungen in einer nicht genehmigten Veranstaltungsstätte
durchführt oder gegen gemäß § 13 vorgeschriebene Auflagen verstößt,
6. als Veranstalter oder verantwortlicher Beauftragter bei der Veranstaltung nicht anwesend ist oder nicht dafür Sorge trägt, daß eine verläßliche und für die Veranstaltung verantwortliche Person während der ganzen Dauer der Veranstaltung anwesend ist,
7. den Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung nicht während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsicht durch die Überwachungsorgane bereithält,
8. den Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen nicht vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, zur Einsichtnahme vorlegt,
9. nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 16 verbotene Veranstaltungen durchführt,
10. Spielapparate innerhalb des im § 15 Abs. 1 Z 3 festgelegten Bereiches von 150m aufstellt oder betreibt oder wer mehr als drei Spielapparate je Veranstaltungsstätte aufstellt oder betreibt (§ 15 Abs. 1 Z 4),
11. einen verbotenen Spielapparat (§ 15 Abs. 1 Z 5) aufstellt oder betreibt oder als Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder eine Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Burgenland überläßt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Burgenland gelegen ist,
12. den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Veranstaltungsstätten verweigert (§ 17 Abs. 2),
13. als Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Zahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stelle (§ 17 Abs. 6),
14. entgegen der behördlichen Anordnung gemäß § 19 keinen ärztlichen Präsenzdienst bzw. Feuerwehr-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Veranstaltung einrichtet,
15. die Anordnungen der mit der Überwachung betrauten Behörde oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht befolgt,
16. Gegenstände der in § 10 Abs. 7 Z 3 erwähnten Art in Veranstaltungsstätten einbringt (§ 10 Abs. 9).
17. als Veranstalter von pferdesportlichen Veranstaltungen nach den näheren Bestimmungen des § 25a Pferde, die in einem österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Pferden, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst dort ihren Ursprung haben, bevorzugt behandelt oder eine solche Behandlung zulässt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. in den Fällen der Z 2 bis 8 und Z 12 bis 17 mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro,
2. in den Fällen der Z 1 und 9 mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro,
3. in den Fällen der Z 10 und 11 mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielapparaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei pferdesportlichen Veranstaltungen
§ 25a. (1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 gelten insbesondere für
1. die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung,
2. die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung,
3. die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen.
(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 17 unberührt:
1. Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse,
2. regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden,
3. Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter.
X. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26. (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.
(2) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vorschriften der Abschnitte IV, V und VII sind jedoch auf diese Berechtigungen anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle früheren den Gegenstand dieses Gesetzes regelnden, als Landesrecht in Geltung stehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere:
1. das Hofkanzleidekret vom 22. Juni 1795, PGS.Bd. 6, Nr. 51, womit das Herumziehen mit Bären verboten wird,
2. das Hofkanzleidekret vom 5. August 1824, PGS.Bd. 52, Nr. 98, womit das Herumziehen mit wilden Tieren überhaupt verboten wird,
3. das Hofkanzleidekret vom 29. Mai 1821, Z 14 617, PrG 1821, Nr. 188, betreffend die Erteilung von Bettelmusiklizenzen,
4. das Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1827, PGS.Bd. 55, Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung der genauen Beobachtung der hinsichtlich der Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung,
5. das Hofkanzleipräsidialdekret vom 6. Jänner 1836, Z 23, PGS.Bd. 64, Nr. 5, betreffend die Bewilligung von Produktionen und Schaustellungen in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1984,
6. die Verordnung des Ministers des Innern vom 25. November 1850, RGBl. Nr. 454, wodurch eine Theaterordnung erlassen wird,
7. der Erlaß des Ministerrates - Präsidium vom 31. Dezember 1867, Z 5881, betreffend die Konzessionierung von Singspielhallen,
8. die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit, des Ministeriums für Kultus und Unterricht und des Ministeriums des Inneren vom 1. Juli 1868, R 1868/81, betr. eine Änderung des Verbotes von Theatervorstellungen an bestimmten Tagen,
9. das Gesetz vom 27. Juli 1945, StGBl. Nr. 101, über die Regelung des Berechtigungswesens in den Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und anderen Veranstaltungsbetrieben (Veranstaltungsbetriebsgesetz),
10. das Gesetz vom 7. November 1983 über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (Spielapparategesetz), LGBl. Nr. 8/1984.
(4) Die Änderung des § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 27
Umsetzungshinweis
Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 59/2011 wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 12.12.2006 S. 36, umgesetzt.










